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2011
Stelleninserate zukünftig nur noch mit Gehaltsangabe?
§9 GlB "Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung" wurde erweitert. Absatz (2) sieht ab
1. März 2011 vor, dass in einem Stelleninserat nun das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen ist, wenn eine solche besteht.
Ohne Sanktion bleibt ein Verstoß gegen das Gesetz bis 31.12.2011. Die Strafbarkeit, im §10 geregelt, tritt erst mit 1. Januar 2012 in Kraft. Beim ersten Verstoß ist abzumahnen, jeder weitere Verstoß wird mit bis zu
EUR 360 bestraft.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Kosumentenschutz folgende Beispiele erarbeitet
2)
„Wir suchen ... zu € ... brutto monatlich.“
„Entgelt: € ... brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“
„Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von € ... brutto bis € ... brutto je nach konkreter Qualifikation.“
„ ... gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab € ... brutto.
„Verhandlungsbasis: € ... brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung“
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1) Gleichbehandlungsgesetz
mit BGBl I Nr. 7/2011 (zum Download)
2) WKO (2011): Info. Angabe des
Mindestentgelts im Stelleninserat (zum Download)
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